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BEK 2020 202

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2021-01-11 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Dezember 2020 zugestellt wurde, sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 3. Dezember 2020 zu laufen begann und am 14. Dezember 2020 endete (Art. 20a Abs. 3 und Art. 31 SchKG, § 18 EGzSchKG, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO);

- dass die am 18. Dezember 2020 der Post übergebene Rechtsmittelein- gabe der Beschwerdeführerin datiert vom 17. Dezember 2020 somit offen- sichtlich verspätet ist, weshalb auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Entschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. Januar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. Januar 2021 BEK 2020 202 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksge- richts Höfe vom 30. November 2020, APD 2020 50);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2020 (Postaufgabe) Rekurs (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 30. November 2020 des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Höfe erhob (Eingang Kantonsge- richt: 21. Dezember 2020; KG-act. 1 und 1/1-3);

- dass das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 23. Dezem- ber 2020 mit dem Verweis auf den Zustellbeleg E7, wonach die Rechtsmittel- frist nicht gewahrt sei (KG-act. 6), am 24. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme an die Parteien versendet (KG-act. 7) und am 28. Dezember 2020 der Be- schwerdeführerin zugestellt wurde (Track & Trace vom 5. Januar 2021);

- dass gemäss Zustellnachweis vom 22. Dezember 2020 (Vi-act. E7) die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 der Beschwerdeführerin am

2. Dezember 2020 zugestellt wurde, sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 3. Dezember 2020 zu laufen begann und am 14. Dezember 2020 endete (Art. 20a Abs. 3 und Art. 31 SchKG, § 18 EGzSchKG, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO);

- dass die am 18. Dezember 2020 der Post übergebene Rechtsmittelein- gabe der Beschwerdeführerin datiert vom 17. Dezember 2020 somit offen- sichtlich verspätet ist, weshalb auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Entschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. Januar 2021 kau